Steuerklasse II für Alleinerziehende
Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende bares Geld wert.
Durch einen Wechsel der Steuerklasse hast Du jeden Monat mehr Geld – mehr Netto vom Brutto.
Als Alleinerziehende kannst Du in Steuerklasse II wechseln.
Strenggenommen beantragst Du nicht den Wechsel in die Steuerklasse II, sondern Du beantragst den „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ für jedes Kind, für das Du Kindergeld erhältst.
Dann bist Du automatisch in Steuerklasse II.
Was ist der „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026“?
Für Alleinerziehende gibt es den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr fürs erste Kind plus 240 Euro im Jahr für jedes weitere Kind. Dieser Betrag wird von Deinem Einkommen abgezogen, das Du versteuern musst. Für das Finanzamt hast Du sozusagen „weniger verdient“. Das führt zu weniger Steuern. Und damit für Dich für eine höhere Auszahlung jeden Monat.
Das bedeutet in Kürze:
✔ 4.260 Euro jährlich weniger zu versteuerndes Einkommen („zvE“) für das erste Kind
✔ + 240 Euro für jedes weitere Kind
✔ Du zahlst weniger Steuern: Direkt mehr Netto-Gehalt
So kommst Du in die Steuerklasse II:
1. Lade die Formulare herunter:
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2026 und Anlage Kinder
(offizielles Formblatt des Bundesfinanzamts).
2. Fülle sie aus und schicke sie an Dein Finanzamt.
In der Anlage Kind sind Zeilen 1-11 und 41-47 für Dich in diesem Fall wichtig und auszufüllen.
Du brauchst dazu keine Unterschrift des anderen Elternteils. Du musst auch keinen anderen Nachweis liefern.
3. Alternativ kannst Du es zusammen mit der Steuererklärung machen. Dazu benötigst Du nur die Anlage Kind 2024.
Was musst Du zeitlich beachten, gibt es Fristen für den Antrag ?
- Der beste Zeitpunkt ist – Jetzt! Erledige es gleich.
- Fristen: Die Umstellung auf die neue Steuerklasse ist rückwirkend für das vergangene Jahr möglich. Die Umstellung zählt dann monatsgenau.
Das bedeutet: Wenn Du angibst, ab Mai alleinerziehend gewesen zu sein, bekommst Du für das Jahr acht Zwölftel des Entlastungsbetrags, angerechnet, weil Mai-Dezember acht Monate sind. - Wichtig: Wenn Du die Umstellung rückwirkend gemacht hast, solltest Du nach Jahresende eine Steuererklärung machen. Du wirst nämlich einiges an zuviel gezahlten Steuern zurückbekommen. Oh yeah!
Ein Teil von diesem Geld schickst Du am besten gleich auf Dein Tagesgeldkonto für den Notgroschen.
Voraussetzungen, damit Du den Entlastungsbeitrag angerechnet bekommst:
- Du bist sozialversicherungspflichtig angestellt.
- Mit Dir zusammen lebt mindestens ein Kind und Du bekommst Kindergeld dafür.
- Du lebst nicht mit einem anderen Erwachsenen in Partnerschaft zusammen.
Wichtig für Wohngemeinschaften und Alleinerziehenden-WGs
Wenn Du mit anderen Erwachsenen (die nicht Deine Kinder sind) zusammenlebst, musst Du aufpassen: Führt Ihr eine Haushaltsgemeinschaft mit gemeinsamer Kasse und „gemeinsamem Wirtschaften“, dann kannst Du den Freibetrag nicht erhalten. Eine Wohngemeinschaft mit klar getrennten Kassen ist kein Problem. Wenn Du aber in einer neuen Beziehung oder mit einer Mitbewohnenden lebst und Ihr kauft zusammen ein, dann habt Ihr eine Haushaltsgemeinschaft. Wenn eineR von Euch die Miete zahlt und die andere alle Ausgaben, dann ebenfalls. Ihr wirtschaftet auch gemeinsam, wenn die andere Person durch ihre tatkräftige Hilfe beiträgt.
Dabei ist die Dauer das Entscheidende: Wenn Du Besuch bekommst, und die Person hilft ein paar Tage richtig kräftig mit und kauft für Euch ein, fällt das nicht unter „gemeinsam Wirtschaften“.
Wenn sich die Situation bei Dir ändert, eine neue PartnerIn einzieht oder Ihr in Haushaltsgemeinschaft lebt, müsst Ihr das Finanzamt informieren. Dann entfällt der Entlastungsbetrag wieder, Du bist wieder in Steuerklasse I. Die Umstellung ist auch wieder monatsgenau: Der Entlastungsbetrag wird um 1/12 für jeden Monat gekürzt, in dem Ihr nicht mehr allein gewohnt und gewirtschaftet habt. Du verlierst also nicht für das gesamte Jahr den Anspruch.
Familienmodell Wechselmodell
Am Beispiel vom Wechselmodell wird deutlich, dass das Steuerrecht dem echten Leben hinterherhängt. Familienmodelle wie das echte Wechselmodell werden in den Steuergesetzen noch nicht abgebildet.
Der steuerliche Entlastungsbetrag wird einem alleinerziehenden Elternteil gewährt, und zwar dem, bei dem das Kind gemeldet ist. Der bekommt ja auch das Kindergeld ausgezahlt. Lebt Ihr im echten Wechselmodell, gäbe es aus Steuersicht auch keinen allein betreuenden Elternteil, und Ihr könntet die Entlastung nicht erhalten. Um das Geld dennoch zu erhalten, solltet Ihr Euch absprechen, wer den Entlastungbetrag beantragt und wie er davon dem anderen Elternteil etwas finanziell zurückgibt. Genauso solltet Ihr es aus Fairnessgründen mit dem Kindergeld halten, sprich hälftig teilen.
Bei zwei Kindern könnt Ihr je ein Kind bei je einem Elternteil anmelden. Dann kann jeder Elternteil den steuerlichen Entlastungsbeitrag anmelden, und Eure Wechselmodell-Familie profitiert von 2 x 4.260 Euro, die von den beiden zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Tagesgeldkonto für Alleinerziehende
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"Ein-Eltern-Familie" oder "alleinerziehend"?
Wieso es wichtig ist, wie wir sprechen.

